Deren Prozentsatz entspricht den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Zur Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Künstlersozialabgabe gehören gem. § 25 Abs.1 Satz 1 KSVG Zahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören nur Zahlungen an: juristische Personen des privaten Rechts (z.B. GmbH, AG, eingetragener Verein, eingetragene Genossenschaft, KG auf Aktien) und GmbH & Co KG sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Anstalten, Körperschaften und Stiftungen).
Als selbstständige Künstler (in der Rechtsform eines Einzelunternehmens) entsprechen wir nicht diesen Unternehmensformen – gezahlte Entgelte an uns fallen in die Bemessungsgrundlagen unserer Auftraggeber.
Fragen beantwortet Ihnen die Künstlersozialkasse (KSK) via abgabe@kuenstlersozialkasse.de.
Oder Sie informieren sich unter www.kuenstlersozialkasse.de.